Straßenreinigung
Nach der Straßenreinigungssatzung sind Straßen, Gehwege, Böschungen usw. an den Tagen vor Sonntagen und Feiertagen und immer dann, wenn besondere Umstände dies erfordern, von den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke zu reinigen.
Dies gilt sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke an öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage. Außerdem gilt die Reinigungspflicht an Straßen außerhalb der Ortslage, an die bebaute Grundstücke grenzen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher soweit zurück zu schneiden sind, dass sie nicht in Gehwege und Straßen hineinragen.