Fachbereich II - Bürgerservice

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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+49 6692 8944

Frau
Christina
Tepfer
Stellv. Fachbereichsleitung
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Ansprechpunkt

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Volltext

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

Teaser

Wenn jemand beispielsweise in Ihrer Familie verstorben ist, dann müssen Sie dies beim Standesamt anzeigen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Verwaltungsportal Hessen.

Fristen

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

5.2.2016