Lärmschutz
Mit dem Wegfall der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) zum 31.12.2004 gelten bezüglich des Lärmschutzes die Regelungen der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung. Gemäß § 7 dieser Regelung ist in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten der Betrieb bestimmter Geräte nur an Werktagen und nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Beispielhaft genannt seien hier:
- Rasenmäher
Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (ohne Verbrennungsmotor)
Beton- und Mörtelmischer
Fahrzeugkühlaggregate
Heckenscheren
Planiermaschinen
Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Fugenschneidern
Andere Geräte, wie Gras- und Rasentrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser, Laubsammler und Freischneider dürfen über die o. a. Regelungen hinaus auch in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und nach 17.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte die Normvorgaben bestimmter Umweltzeichen erfüllen.