Beschwerden geben uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass aufgrund § 3 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen der Stadt Neustadt (Hessen) – Straßenordnung – das Hunden
- im Bürgerpark
- in der Bahnhofstraße und
- in der Marktstraße
an der Leine zu führen sind.
Neustadt (Hessen), 15. Januar 2026
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STADT NEUSTADT (HESSEN) Thomas Groll |








