Digitales Rathaus

Rund um die Uhr für Sie geöffnet.

Hier finden Sie unsere digitalen Dienste oder weiterführende Links nach Lebenslagen sortiert.

Das digitale Rathaus befindet sich derzeit noch im Ausbau. Wir werden unsere digitalen Dienste kontinuierlich erweitern, um Ihnen den Behördengang so angenehm wie möglich zu gestalten. 

Über das Verwaltungsportal Hessen können Sie auch weitere Dienstleistungen außerhalb unserer Kommune finden. Mit dem Nutzerkonto Bund können Sie sich eine Zentrale Anmeldekennung erstellen, um nicht für jeden Dienst Ihre persönlichen Angaben erneut eingeben zu müssen. Mit dem Nutzerkonto Bund können Sie die gewünschte Verwaltungsleistung einfach und sicher beantragen.



Fachbereich II - Bürgerservice

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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Telefon:
Telefax:
+49 6692 8944
Frau
Christina
Tepfer
Stellv. Fachbereichsleitung
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Telefon:

Beschreibung

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Zuständigkeit

Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.01.2025

In vielen Kommunen können Sie für Ihren Verein finanzielle oder materielle Förderungen erhalten.

Beschreibung

Einige Kommunen haben die Möglichkeit Ihre Vereinskultur zu unterstützen und fördern diese. Dies kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

  • Finanzielle Förderungen sind z.B. Zuschüsse für Baumaßnahmen oder pro Mitglied
  • Materielle Förderungen sind z.B. die Vergünstigung oder kostenlose Nutzung von Räumlichkeiten oder Sportanlagen

Die Höhe der Förderung ist individuell.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Erforderliche Unterlagen

Förderungen bedingen meist einen schriftlichen Antrag. Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

In der Regel sind nachfolgende Voraussetzungen zur Antragstellung notwendig.

Der Verein

  • hat den Sitz in der Kommune
  • ist im Vereinsregister gemeldet.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.

Fachbereich II - Bürgerservice

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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Herr
Holger
Michel
Fachbereichsleitung FB II - Bürgerservice
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Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

  • Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
  • Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

Zuständigkeit

Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

Voraussetzungen

  • Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung.
  • Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person oder mehreren Personen übertragen. Veranstalten mehrere Personen oder Vereinigungen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Gibt es keine Person oder Vereinigung, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen.
  • Die Versammlungsleitung ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
  • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen Beschränkungen oder Verbot
  • Klage oder Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht

4 bis 24 Stunden

Verfahrensablauf

  • Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich vor Ort. Bei einer telefonischen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder mündlich unverzüglich nachzuholen.
  • Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
  • Unabhängig davon, ob Sie die Anzeige schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der Person, die die Versammlung leiten soll. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind die persönlichen Daten der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
    • Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema
    • Bei Aufzügen den geplanten Streckenverlauf.
    • Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der vorgesehenen Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:

  • Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
  • Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
  • Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse.

Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:

  • Sie schreiben zum Beispiel mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
  • Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.

Anschließend:

  • Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese gegebenenfalls mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
  • Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
  • Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
  • Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den Veranstalter zurückgeschickt.
  • Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit Beschränkungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.

Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für den Beschränkungsbescheid bekannt sein.

Fristen

Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

  • Vor Bekanntgabe der Versammlung

Bearbeitungsdauer

4 bis 24 Stunden

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
  • Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 01.09.2025

Fachbereich II - Bürgerservice

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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Telefon:
Telefax:
+49 6692 8944
Frau
Angelika
Depperschmidt
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Telefon:
Frau
Fabienne
Diebel
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Telefon:

Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.

Beschreibung

Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
 

Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild
     

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“)
  • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
     

Rechtsbehelf

Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid

Verfahrensablauf

Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:

  • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
  • Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
  • Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
  • Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
     

Fristen

  • Der Fischereischein wird für 1 Jahr, 5 oder 10 Jahre erteilt. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.

Kosten

Verwaltungsgebühr in EUR

Fischereiabgabe in EUR

Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

10,00

7,50

Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

18,00

27,00

Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

36,00

50,00

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 21.12.2023