Weihnachtsbäume aus der städtischen Weihnachtsbaumkultur „Apostelbuchen“ in Selbstwerbung abgegeben.
Die Zufahrt zur Weihnachtsbaumkultur ist von Neustadt aus über die L 3071 in Richtung Speckswinkel zu erreichen. Bitte folgen Sie den Hinweisschildern.
Wegen der Baustelle der Autobahn A49 ist die bisherige Zufahrt nicht mehr nutzbar. Die neue Zufahrt befindet sich aus Fahrtrichtung Neustadt hinter dem Umspannwerk links.
Preise pro Blaufichte bis 2m Höhe 20,-- €
pro Blaufichte über 2m Höhe 25,-- €
pro Nordmanntanne bis 1m Höhe 20,-- €
pro Nordmanntanne über 1m Höhe 25,-- €
pro Nordmanntanne über 2m Höhe 30,-- €
Eine kostenlose Netzung der Bäume zum besseren Transport ist möglich.
Die Freiwillige Feuerwehr Speckswinkel bietet zum Aufwärmen und zur Stärkung heiße Getränke und Bratwürstchen an.
Für das Schlagen des Weihnachtsbaumes muss eigenes Werkzeug mitgebracht werden. Halten Sie zum Bezahlen passendes Bargeld bereit.
Baustelleninfo A 49: Sperrung der Radwege zwischen Stadtallendorf und Neustadt verlängert
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen rund um die A 49 wird die Sperrung des Radweges zwischen Niederrheinischer Straße und Faudi-Umfahrung vom 24.11.2023 bis 31.07.2024 verlängert. Grund dafür ist der Bau des Brückenbauwerks (BW1) und der Rückbau der ehemaligen K12. Von der Vollsperrung sind auch weiterhin die Radrouten D 4
„Deutschlandradweg“, RDE „Radweg Deutsche Einheit“ sowie R 2 zwischen Stadtallendorf und Neustadt betroffen, die parallel zur B 454 verlaufen.
Die Radrouten werden innerstädtisch an den Kreisverkehrsplätzen in der Bahnhofstraße aus Richtung Niederklein und Marburg aufgenommen und über den bestehenden RMV 11 über die Hauptstraße in Richtung Erksdorf umgeleitet. Ab der Gemarkungsgrenze erfolgt die Umleitung weiter über den „Krückeberg“ in Richtung Neustadt/Alsfeld.
Die Umleitung ist ab Stadtallendorf-Mitte in beide Richtungen ausreichend beschildert. Zur besseren Orientierung dienen zusätzlich die einschlägigen Themenlogos der jeweiligen Routen. Zudem werden die Radfahrer:innen bereits frühzeitig zu Beginn der Umleitung durch
Vorwegweiser und Umleitungstafeln auf die geänderte Radwegeführung hingewiesen und entsprechend informiert.
Kontakt: A 49 Autobahngesellschaft mbH & Co. KG Sandra Nitzsche Am Lingrasen 1 34613 Schwalmstadt Tel. +49 6691 80659-10 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zuschuss für das Vorhalten eines größeren Restmüllvolumens bei Kleinkindern bis drei Jahren bzw. bei Vorliegen einer Inkontinenz bzw. eines Stomas
Wir erinnern an die Abgabe von Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2023 bis spätestens zum 29. Februar 2024.
Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen und Prüfung der Antragsvoraussetzungen erfolgt die Entscheidung durch den Magistrat und der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid.
Antragsunterlagen sind
Antragsvordruck
Meldebescheinigung des Kindes oder ärztliche Bescheinigung
Gebührenquittungen der Restmüllsäcke oder Änderungsbescheid des MZV Biedenkopf
Ab sofort hat die Rufbereitschaft der Wasserversorgung der Stadt Neustadt (Hessen) für die Ortsteile Mengsberg, Momberg und Speckswinkel eine neue Telefonnummer.
Öffentlichkeitsbeteiligung für Bürgerinnen und Bürger an der Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes (Runde 4)
Das Eisenbahn-Bundesamt startet am 20. November 2023 die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung. Bis zum 2. Januar 2024 können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland an der Lärmaktionsplanung (Runde 4) beteiligen. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform auf der Internetseite laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet.
In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Menschen die Möglichkeit, sich umfassend zum Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) sowie zum Verfahren der Lärmaktionsplanung und der Öffentlichkeitsbeteiligung zu äußern. Der Entwurf zum Lärmaktionsplan steht ab dem 20. November 2023 allen Interessierten auf der genannten Beteiligungsplattform zur Verfügung.
Eine Beteiligung ist für Bürgerinnen und Bürger ohne Anmeldung oder Registrierung möglich. Lediglich eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden. Jede Person kann sich nur einmal beteiligen. Weitere Informationen zur Teilnahme finden alle Interessierten auf laermaktionsplanung-schiene.de .
Die Stadt Neustadt (Hessen) sucht für ihren Bauhof in Vollzeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n Vorarbeiter/in (m/w/d)
auf unbestimmte Zeit.
Das Aufgabengebiet der Vorarbeitertätigkeit umfasst:
die Mitwirkung bei der Steuerung der betrieblichen Abläufe im Bauhof sowie die Personaleinsatzplanung (Urlaub, Rufbereitschaft, Winterdienst)
die Organisation der Pflege und Unterhaltung des Maschinen- und Geräteparks einschließlich Qualitäts- und Kostenkontrolle
die Organisation von Arbeiten im Straßen- und Grünflächenbereich, der Baumpflege, der Straßenunterhaltung sowie der Spiel- und Sportplätze.
die Organisation von Straßenreinigung und Stadtreinigung
die Mitwirkung bei der Abwicklung des gesamten Winterdienstes
die Erfassung und Kontrolle der Leistungserbringung
die Zusammenarbeit mit den Fachbereichen der Stadtverwaltung
Weitere Aufgaben der Tätigkeit umfassen:
die Betreuung der kommunalen Wasserversorgung in den Stadtteilen
die Mitarbeit bei allen anfallenden Tätigkeiten des Bauhofs
die Mitwirkung bei Pflege-, Instandhaltungs- und Unterhaltungsarbeiten an kommunalen Anlagen, Liegenschaften, Einrichtungen und die Mitwirkung im Bereich des Hoch- und Tiefbaus
die Mitwirkung bei der Durchführung bei kommunalen Veranstaltungen, auch ggf. außerhalb der regulären Arbeitszeiten
die Mitarbeit im Winter- und Bereitschaftsdienst sowie die Bereitschaft an Wochenenden
Für diese Aufgabe wird ein/e engagierte/r und motivierte/r Mitarbeiter/in (m/w/d) gesucht.
Voraussetzung für die Ausführung der Tätigkeit ist:
eine abgeschlossene Berufsausbildung im handwerklichen oder technischen Bereich - möglichst eine Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik mit Meisterbrief oder vergleichbarer Qualifikation
der Besitz eines Führerscheines der Klasse BE
Darüber hinaus wünschen wir uns von Ihnen:
Eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsweise
Fähigkeit zur Mitarbeiterführung
Teamfähigkeit
Eigeninitiative und hohe Belastbarkeit
Bereitschaft zu Winter- und Wochenenddiensten sowie zur Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Bereitschaft zur Teilnahme an Schulungen
Ein Mitwirken in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wäre vorteilhaft.
Wir bieten Ihnen:
eine verantwortungsvolle und herausfordernde Tätigkeit
ein Entgelt auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bis zur Entgeltgruppe 8 in Abhängigkeit der persönlichen Voraussetzungen
Jahressonderzahlung und Teilnahme an der leitungsorientierten Bezahlung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
in einem vielseitigen und interessanten Aufgabengebiet
eine Vollzeitstelle mit 39 h/Woche
Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr
Die Bewerbung von Schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen sind erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Für Fragen stehen Ihnen Herr Dickhaut (06692-8921) zur Verfügung.
Aussagekräftige Bewerbungen werden bis zum 10. Dezember 2023 an den Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5 – 9, 35279 Neustadt (Hessen), E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erbeten. Bitte reichen Sie in den Bewerbungsunterlagen nur Kopien ein (ohne Umschlagsmappe, keine beglaubigten Kopien notwendig). Kosten für die Bewerbung oder für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden nicht erstattet.
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass kurzfristig ab dem 20.11.2023 durch die Firma GEMABA wieder Seepferdchenkurse in unserem Rotkäppchenbad angeboten werden können.
Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage der Stadt Neustadt (Hessen) unter der Rubrik „Schwimmbäder“ oder können unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen über Termine und Kosten.
Teilnehmen kann jedes Kind, welches das 6. Lebensjahr erreicht hat.
Baustelleninfo A 49: Tagesbaustellen mit zeitweise halbseitigen Fahrbahnsperrungen der B454
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen rund um die A 49 kommt es auf der
B 454 bei Stadtallendorf zwischen der Einmündung Daimler Straße und der Einmündung Niederrheinische Straße vom 13.11. bis zum 22.12.2023 zeitweise zur Einrichtung von Tagesbaustellen mit halbseitigen Sperrungen der Fahrbahn. Grund dafür sind Markierungsarbeiten. Der Verkehr wird gemäß Beschilderung geregelt.
Kontakt:
A 49 Autobahngesellschaft mbH & Co. KG
Sandra Nitzsche
Am Lingrasen 1
34613 Schwalmstadt
Tel. +49 6691 80659-10
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf: 5 Tipps gegen eingefrorene Tonnen
Wie bereits in den vergangenen Jahren, so möchte der MZV auch in diesem Herbst und Winter eine Hilfestellung geben, damit die niedrigen Temperaturen in den kommenden Monaten nicht dazu führen, dass der Inhalt der grünen und teilweise schwarzen Abfalltonnen anfriert. Werden diese Tonnen geleert, bleibt ein Rest oder sogar der gesamte Inhalt gefroren in der Tonne zurück. Um dies zu verhindern, hat der MZV diese Tipps für Sie zusammengetragen:
Wenn möglich, achten Sie auf einen geeigneten, geschützten Stellplatz Ihrer Tonne, z. B. an der Hauswand, unter einem Dach oder in einer Garage/Schuppen.
Legen Sie vor dem Befüllen der Tonne den Boden des Abfallgefäßes mit Papier oder Pappe aus (z. B. Zeitungspapier oder Eierkartons - bitte kein Hochglanzpapier verwenden). Zwar gehört Papier grundsätzlich in die blaue Tonne, in kleinen Mengen ist es jedoch in der Biotonne unbedenklich.
Die unterste Schicht in Ihrer Tonne sollte aus trockenem Abfall bestehen. Im Handel sind außerdem auch Papiersäcke erhältlich, mit denen Sie Ihre Tonne auskleiden können (bitte keine Bio-Kunststofftüten verwenden). Auch das Aufschichten mit Holzspänen oder Astschnitt eignet sich zum Schutz gegen ein Einfrieren.
Vermeiden Sie überflüssige Nässe in Ihrer Tonne: Lassen Sie feuchte Abfälle abtropfen und wickeln Sie diese am besten in Papier ein. Je geringer der Wassergehalt Ihres Abfalls, umso geringer die Gefahr des Anfrierens.
Pressen Sie den Inhalt nicht zusammen, sondern achten Sie auf eine möglichst lockere Befüllung. Überprüfen Sie Ihre Tonne bei der Bereitstellung und versuchen Sie, den Inhalt gegebenenfalls vorsichtig mit einem Stock oder Spaten zu lockern und so zu lösen.
Die Müllwerker geben sich große Mühe, Ihre Gefäße zu leeren. Der Abfallbehälter wird mehrfach kräftig von der Schüttung des Müllfahrzeugs gerüttelt, damit der Inhalt vollständig in das Fahrzeug fällt. Ist dieser jedoch fest angefroren, bleibt er in der Tonne zurück und die Entleerung gilt leider als durchgeführt. Achtung: In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf eine Nachleerung. Daher ist es umso wichtiger, die obigen Tipps zu beachten!
Zur Umsetzung der geltenden EU-Richtlinie, müssen in den nächsten Jahren alle Führerscheine, die vor dem 18.01.2013 ausgestellt worden sind, gegen den neuen einheitlichen und befristeten EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Wechsel wird in zwei Schritten, gestaffelt nach Geburtsjahren sowie nach Ausstellungsjahr stattfinden.
Derzeit werden die Führerscheine umgetauscht, die vor dem 31.12.1998 in Papierform (graue oder rosafarbene Dokumente) ausgestellt wurden. Hierbei ist das Geburtsjahr der Inhaber*innen für den Umtausch von Bedeutung und wird nach diesem wie folgt gestaffelt:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber*innen - Frist zum Umtausch
Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Für den Umtausch werden folgende Unterlagen benötigt: aktueller Führerschein sowie ein gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) und ein biometrisches Passbild. Die Gebühren für den Umtausch betragen 30,40 € inklusive Direktversand an die Wohnanschrift.
Die Fahrerlaubnisbehörde Marburg-Biedenkopf bittet Kund*innen darum, sich frühzeitig um den Umtausch ihres Führerscheins zu kümmern und nicht bis kurz vor Ablauf der Umtauschfrist zu warten. So können unnötig lange Wartezeiten auf einem Termin am Ende der Frist oder sogar eine Fristüberschreitung vermieden werden.
Derzeit stehen ausreichend Umtauschtermine bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Verfügung. Ihren individuellen Termin buchen Sie sich bitte über das Terminportal https://termin.marburg-biedenkopf.de. Für Fragen ist die Fahrerlaubnisbehörde telefonisch oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen.
NEU – Onlinebeantragung ab 16.10.2023
Ab dem 16.10.2023 besteht die Möglichkeit den Umtausch des alten Führerscheins in einen neuen EU-Kartenführerschein online bei der Fahrerlaubnisbehörde Marburg-Biedenkopf zu beantragen. Eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist dann nicht mehr zwingend notwendig.
Zum Online-Antragsportal gelangen Sie über die Homepage des Landkreises Marburg-Biedenkopf (www.marburg-biedenkopf.de) oder direkt über den nachfolgenden QR-Code:
Übersicht der Standorte der Glascontainer in der Stadt Neustadt (Hessen)
Stadtteil - Straße
Neustadt
Am Kaufpark
Am Gelicht (oberhalb LKW-Waschanlage)
An der Weißmühle (Kunstrasenplatz)
Bismarckstraße 33
Niederkleiner Straße/Am Struthteich
Leipziger Straße
Wasenberger Straße/Willingshäuser Straße
In der Aue
Momberg
Schützenstraße
Mengsberg
Rotebergstraße (Feuerwehr)
Speckswinkel
Am Sportfeld (Sportplatz)
Wir bitten Sie aus Rücksicht auf die angrenzenden Anwohner das Altglas unbedingt nur während der auf den Containern angebrachten Einwurfzeiten einzuwerfen.
Was gehört in die Glascontainer?
Das gehört nicht in die Glascontainer?
(in Klammern finden Sie jeweils einen Hinweis zur korrekten Entsorgung)
· Glasflaschen
· Konservengläser
· Verpackungsglas
· Babynahrungsgläschen
· Spiegel (Sperrmüll bzw. Restmülltonne)
· Porzellan, Keramik und Steingut (Restmüll bzw. getrennte Anlieferung Entsorgungszentrum Marburg-Biedenkopf)
· Glasgeschirr und Trinkgläser (Restmüll)
· Blumentöpfe und Vasen (Restmüll)
· Glüh- und Energiesparlampen (Elektroschrott)
· Leuchtstoffröhren (Elektro- und Elektronikschrott, Sonderabfallsammlungen)
· Fensterglas (Entsorgung als Flachglas, Abgabe z. B. Entsorgungszentrum Marburg-Biedenkopf)
· Weihnachtsbaumkugeln (Restmüll)
· Monitor- und Fernseherglas (Restmüll)
· Lichterketten (Elektro- und Elektronikschrott)
· Pfandflaschen (Rückgabe im Handel)
Die weiteren Entsorgungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender.
Volle Glas-Container können direkt beim Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf unter der Tel. 06465 9269- 0 oder der Stadtverwaltung Neustadt (Hessen) unter Tel.: 06692 8927 gemeldet werden.
Bitte stellen Sie kein Glas neben den Containern ab. Versuchen Sie das Altglas an einem anderen Containerstandort zu entsorgen. Sind die Sammelcontainer auch am nächsten Containerstandort voll, nehmen Sie die Wertstoffe bitte wieder mit nach Hause und entsorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Insbesondere ist es untersagt, jeglichen anderen Unrat dort abzustellen. Dies ist illegale Müllentsorgung und somit ordnungswidriges Handeln, welches ein Bußgeld zur Folge hat. Die herumstehenden Abfälle sind Stolperfallen und somit eine erhebliche Gefahrenquelle und Anziehungspunkt für Ratten und Ungeziefer.
Eine schnellstmögliche Beseitigung und Entsorgung dieser Abfälle erfolgt durch den städtischen Bauhof und fällt somit der Allgemeinheit zur Last.
Angesichts der gerade in der Herbstzeit immer wieder bekannt werdenden Unfälle sehen wir uns veranlasst, erneut auf die mit dem Steigenlassen von Drachen verbundenen Gefahren hinzuweisen und davor namentlich die Kinder zu warnen.
Die Hochspannungsleitung der Stromversorgungsunternehmen werden immerhin mit bis zu 380.000 Volt betrieben, die Stromleitungen der Bundesbahn mit Spannungen zwischen 15.000 und 110.000 Volt, so dass die Nähe von Strom- oder Hochspannungsleitungen deshalb unbedingt gemieden werden sollte. Mindestens 600 Meter sollte der Startplatz von einer Freileitung entfernt sein. Wenn eine Drachenschnur eine solche Leitung berührt, kann der sofortige Tod desjenigen, der die Schnur zum Drachen hält, die Folge sein.
Deshalb sollten Drachenschnüre kein Metall enthalten und höchstens einhundert Meter lang sein. Bei einem aufkommenden Gewitter gilt: So schnell wie möglich die Leinen einziehen.
Sollte trotz aller Vorsicht doch einmal ein Drachen zu nah an eine Freileitung geraten und darin hängen bleiben: Auf keinen Fall eigene Befreiungsversuche starten! Der Drachenbesitzer begibt sich sonst in Lebensgefahr. Stattdessen sofort die Leine loslassen und die nächste E.ON-Mitte, Störungsannahme, über die Rufnummer 01801/326326, verständigen. Alle Betriebsstellen sind rund um die Uhr besetzt. Bis zum Eintreffen der E.ON-Mitarbeiter sollte man die Stelle absichern, damit andere nicht gefährdet werden.
Auch muss ein ausreichender Abstand zu Straßen eingehalten werden, denn ein plötzlicher Windstoß kann den Drachen so auf die Fahrbahn drücken, dass dort folgenschwere Unfälle entstehen können.
Wichtiger Hinweis zum Einbau von privaten Wasserzählern
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass ab dem 01.10.2023 der ZMA für den (Neu-) Einbau von privaten Zählern (z. B. für die Gartenbewässerung oder Viehhaltung) zuständig ist.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://zma-mittelhessen.de/hausanschluss/abzugszaehler/ oder der Telefonnummer 0641/9506-307.
Die Meldung der bereits bestehenden Abzugs-Wasserzähler erfolgt von der Stadt aus direkt an den ZMA. Hier ist von den Anschlussnehmern nichts weiter zu veranlassen.
Aus verschiedenen Bereichen der Kernstadt und den Stadtteilen haben wir in den letzten Wochen Meldungen über vermehrtes Auftreten von Ratten erhalten. Der Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke hat bereits Bekämpfungsaktionen im Bereich der Kanalleitungen vorgenommen. Dennoch ist nach wie vor ein starkes Auftreten von Ratten festzustellen.
Daneben wurden Beschwerden von Hundehaltern über im öffentlichen Raum aufgestellte Futterstellen für Katzen an uns herangetragen. Wenn das Katzenfutter von Hunden aufgenommen wird, kann dies zu Erkrankungen der Hunde führen. Katzenfutter enthält zu viel Proteine und zu wenig Kohlenhydrate. Dadurch sind Hunde mit wichtigen Nährstoffen unterversorgt. Die Folgen sind Durchfall und Blähungen.
Wir bitten deshalb darum, Katzen nicht im Freien zu füttern, bzw. kein Futter im Freien offen zugänglich bereitzustellen, da dies verstärkt Ratten und andere Tiere anlockt. Futterreste sollten nach Beendigung des Fressens so schnell wie möglich wieder entfernt werden.
Wir bitten auch darum, bei der Fütterung von Enten im Bürgerpark und an den Teichanlagen in den Stadtteilen Momberg und Speckswinkel zurückhaltend zu sein, da auch dort Ratten durch überschüssiges Brot angelockt werden.
Ab 2025: Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf übernimmt Abfuhr im Verbandsgebiet
Zukünftig wird der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf (MZV) die Müllabfuhr in seinem Verbandsgebiet eigenständig durchführen.
Darüber entschieden am Donnerstagabend, 07.09.2023, die Mitglieder der Verbandsversammlung in Ihrer Sitzung im Bürgerhaus Breidenbach. Zuvor war in der Sitzung ein umfangreiches Konzept vorgestellt worden.
Hieraus geht hervor, dass ab dem 01.01.2025 die Abfuhren der Fraktionen Bioabfall, Altpapier und Restmüll in den Städten und Gemeinden des Verbandes nicht mehr durch ein beauftragtes Unternehmen, sondern durch den Verband selbst durchgeführt werden. Weiterhin wird auch die Sperrmüll-Abholung ab diesem Zeitpunkt Aufgabe des MZV sein. Altglas sowie die Gelbe Tonne bzw. Verpackungsabfälle werden auch weiterhin durch das von den Dualen Systemen Deutschland beauftragte Unternehmen abgefahren.
Unter anderem durch gestiegene Rohstoff- und Personalkosten wird eine allgemeine Erhöhung der Einsammlungskosten für die kommenden Jahre prognostiziert. Auch bei der angestrebten Abfuhr in Eigenleistung des Verbandes wird dies unumgänglich sein. Die Steigerung wird sich aber im ähnlichen Bereich bewegen, als ob der MZV die Leistungen neu ausgeschrieben hätte.
Um den zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden, wird zum Januar 2025 eine entsprechende Fahrzeugflotte aufgebaut sowie das hierfür benötigte weitere Fachpersonal eingestellt. Auch über einen zentraleren Standort mit eigenem Betriebshof wird derzeit debattiert.
Es ist festzustellen, dass der Straßenreinigungspflicht nicht von allen Verpflichteten regelmäßig nachgekommen wird. Dadurch bietet sich nicht nur ein unschöner Anblick, vielfach wird zu Recht daran Anstoß genommen.
Wir sehen uns veranlasst, nachdrücklich auf die satzungsmäßige Pflicht der Eigentümer hinzuweisen, vor Sonn- bzw. gesetzlichen Feiertagen und darüber hinaus bei Bedarf die Straße und den Gehweg vor dem Grundstück zu reinigen.
Die Verpflichtung ist auch dann zu erfüllen, wenn das Grundstück durch ein zwischen dem Grundstück und der Straße liegendes öffentliches Grundstück (z.B. Böschung, Graben, Grünstreifen) von der Straße getrennt ist.
Die Einhaltung der Pflicht zur Reinigung wird in Zukunft verstärkt kontrolliert. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Freie Sicht nach allen Seiten: Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe!
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hochwachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: "Bitte zurückschneiden!"
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Stadtverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen und diesen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benutzten dürfen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. "Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
1.
Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
2.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
Beachten Sie auch das sog. "Lichtraumprofil", das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, muss über die gesamte Fahrbahn ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
1.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
2.
Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
3.
Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Die Sperrung der L 3071 zwischen Neustadt und Speckswinkel ist beendet. Daher gelten ab Montag,dem 04.09.2023 auf den Buslinien MR-96 und MR-97 wieder die ursprünglichen Fahrpläne.
Über die RMV-App und die Homepage www.rmv-marburg-biedenkopf.de kann eine persönliche Verbindungsauskunft angefragt werden.
Die Sperrung der L3071 zwischen Neustadt und Speckswinkel ist beendet. Daher gelten ab Montag,dem 04.09.2023 auf den Buslinien MR-96 und MR-97 wieder die ursprünglichen Fahrpläne.
Über die RMV-App und die Homepage www.rmv-marburg-biedenkopf.de kann eine persönliche Verbindungsauskunft angefragt werden.
Baustelleninfo A 49: Fahrbahnverengung auf der K105 bleibt bestehen
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen rund um die A 49 verlängert sich die bereits eingerichtete Fahrbahnverengung und Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kreisstraße K105 zwischen Momberg und Wiera in beiden Richtungen bis zum 31.08.2024.
Kontakt: A 49 Autobahngesellschaft mbH & Co. KG Sandra Nitzsche Erich-Rohde-Straße 30 34613 Schwalmstadt Tel. +49 6691 9661915 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Hunde in der Stadt haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den Wohngebieten. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Stadt bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten.
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen. Für gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen
·
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
·
Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
·
Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet/auf allen Gemarkungen Hunde an der Leine zu führen.
·
Im Innenbereich sollten auf öffentlichen Straßen undGehwegen Hunde an der Leine geführt werden.
·
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
·
Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
·
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Diese Pflichten gelten auch für Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung oder der Erzeugung von Futtermitteln für Tiere (landwirtschaftliche Flächen) dienen.
·
Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen. Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundetüten sein, die Sie im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise Drogerien) erwerben können. Als Service halten wir Hundetüten in aufgestellten Spenderboxen, insbesondere im Bürgerpark, aber auch an anderen Punkten des Stadtgebietes und in den Stadtteilen sowie im Bürgerbüro, kostenlos für unsere Hundehalter bereit.
Es ist schon öfters geschehen, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder angesprungen, gebissen oder auch nur geängstigt haben, oder es ist zu Beißereien mit anderen Hunden gekommen. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden beachtet werden.
Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Stadt und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.
Verbrennung von Stroh und anderen pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von Stroh und anderen pflanzlichen Abfällen bedarf gemäß der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen" vom 17.03.1975 der Anzeige bei der Ortspolizeibehörde.
Die Verbrennung ist nur dann zulässig, wenn die Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Es ist eine Reihe von Sicherheitsabständen u.a. zu Wäldern und Gehölzgruppen einzuhalten.
Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Vorschriften oft nicht eingehalten werden, verbrannte Hecken und Feldraine zeugen davon. Neben den Beeinträchtigungen der Natur, die selbst bei korrektem Verhalten durch das Verbrennen zahlreicher Insekten und Kleintiere gegeben sind, besteht hier in trockenen Zeiten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Alle Landwirte werden gebeten, umweltbewusst zu handeln und das Stroh an Ort und Stelle zu verwerten und nur im äußersten Falle zu verbrennen.
In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass Kontrollen durchgeführt werden, ob die Vorschriften der oben genannten Verordnung auch entsprechend eingehalten werden, um Schäden für Mensch und Natur zu vermeiden.
I. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 38 der Friedhofssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Hessen) in der Sitzung vom 27.03.2023 für den Friedhof der Stadt Neustadt (Hessen) folgenden ersten Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) beschlossen:
Artikel 1
10 (1) erhält folgende Ergänzung:
e) Urnengrabstätte Baum Einstellen je Urne 1.000,00 €
Artikel 2
11 (1) c) erhält folgende Neufassung
bei Urnenwahlgrabstätten/Urnenwand/Urnengrabstätte Baum und
Jahr der Verlängerung 55,00 Euro
Artikel 3
Die I. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) tritt am 15.07.2023 in Kraft.
IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Hessen) in der Sitzung vom 27.03.2023 für den Friedhof der Stadt Neustadt (Hessen) folgenden vierten Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 beschlossen:
Artikel 1
11 (1) erhält folgende Neufassung:
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen in der Urnenwand und in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. Eine Ausnahme gilt nach § 22 (1) d) für den Fall, dass eine Urne zusätzlich in einem Reihengrab bestattet wird. Hier bemisst sich die Ruhefrist der Urne nach der im hessischen Friedhofsgesetz festgesetzten Mindestzeit.
Artikel 2
12 (1) erhält folgende Ergänzung:
Baumbestattung Urne
Artikel 3
22 (1) d) erhält folgende Neufassung:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Der Ehepartner oder ein Verwandter gerader Linie darf innerhalb der Ruhefrist der/des Verstorbenen mittels Urne in der Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhefrist für Aschen ist durch Verlängerung des Nutzungsrechtes zu gewährleisten. Durch die Urnenbeisetzung anderer Personen darf sich das Nutzungsrecht hingegen nicht verlängern.
Artikel 4
22 (1) erhält folgende Ergänzung:
g) Baumbestattung Urne
Artikel 5
Neu eingefügt wird § 28 a
Baumbestattung Urne
In diesem Grabfeld besteht die Möglichkeit, bis zu zwei Aschenurnen in einem abgegrenzten Bereich unter einem Baum beizusetzen. Seitens der Hinterbliebenen kann eine Namenstafel nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung aufgebracht werden. Etwaiger Grabschmuck hat sich ebenfalls nach den Vorgaben zu richten.
Artikel 6
Die IV. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) tritt am
Stellungnahme des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf zur aktuellen Abfuhrsituation
Sicherlich ist es Ihnen auch schon aufgefallen – seit einigen Wochen kommt es vermehrt dazu, dass bereitgestellte Rest-, Papier- und Biotonnen (zur Gelben Tonne siehe unteren Abschnitt) deutlich verspätet geleert werden, manchmal sogar erst einige Tage nach der laut Abfuhrkalender geplanten Abfuhr. Eine ärgerliche Situation, die neben einem unschönen Straßenbild mit vielen bereitgestellten Tonnen verständlicherweise auch Unmut und Fragen seitens der Bürgerinnen und Bürger aufkommen lässt. So erreichen den Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf (MZV) täglich zunehmend besorgte Anrufe, wann mit einer Leerung der Tonnen zu rechnen sei.
Der MZV klärt nun hinsichtlich dieser Situation auf: „Wir haben absolutes Verständnis für den aufkommenden Unmut und Fragen zu Tonnenleerungen. Wir sind uns bewusst, dass die aktuelle Situation für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet alles andere als zufriedenstellend ist – denn selten war diese so angespannt wie in den letzten bzw. auch kommenden Tagen.“
„Natürlich kann man die gezeigte Abfuhrleistung bemängeln – wir können Ihnen versichern, dass auch wir vom Zweckverband mit der erbrachten Leistung des Abfuhrunternehmens derzeit alles andere als zufrieden sind. Unser Ziel ist in jedem Fall die Einhaltung der mit dem Abfuhrunternehmen vertraglich vereinbarten Leistungen – hierzu zählt auch die fristgerechte Abfuhr genannter Abfallfraktionen – mit entsprechendem Nachdruck stehen wir derzeit mit Knettenbrech & Gurdulic (K&G) in Kontakt, damit diese schnellstmöglich wieder gewährleistet ist.“
Als Gründe für die Verzögerungen sind seitens des Entsorgers neben krankheitsbedingten Ausfällen und technischen Defekten vornehmlich eine sehr angespannte Personaldecke zu nennen. „Technisch bedingte Ausfälle kann man nur schwer beeinflussen, die Personalsituation hingegen schon, auch wenn sich dies zunehmend schwierig gestaltet – seien Sie aber versichert, dass wir darauf drängen, dass hier zeitnah Abhilfe geschaffen wird.“
„Leider sind derzeit alle in der Region tätigen Entsorgungsunternehmen von der beschriebenen Problematik betroffen, d.h. wir können auch keine Ersatzvornahmen beauftragen, da es derzeit am Markt keine kurzfristigen Alternativen gibt.“
Ein wichtiges Thema ist hierbei eine klare und offene Kommunikation hinsichtlich etwaiger Verzögerungen der Abfuhren. Der MZV nutzt hierfür unter anderem eine App, die die Bürgerinnen und Bürger direkt und ohne Umwege informiert: „Sobald wir Mitteilung vom Abfuhrunternehmen erhalten, dass eine Abfuhr nicht wie geplant stattfinden kann, geben wir dieses mittels einer Push-Nachricht an die Bürgerinnen und Bürger weiter, die es betrifft – schneller und direkter geht es nicht. Damit wir möglichst viele Bürgerinnen und Bürger erreichen, ist es wichtig, dass viele die App herunterladen und auf dem Smartphone nutzen.“ Weitere Informationen zur App findet man auf der Homepage des MZV unter: https://mzv-biedenkopf.de/mzv-app/
Zusätzlich veröffentlicht der MZV aktuelle Meldungen zu Tonnenleerungen auf seiner Homepage unter: https://mzv-biedenkopf.de/aktuelle-meldungen-zu-abfuhren/. Dort sind die Meldungen nach Mitgliedskommune übersichtlich aufgeführt. „Weiterhin informieren wir bei längeren Verzögerungen auch die Kommunen an sich, denn wir sind uns bewusst, dass auch hier einige Anrufe besorgter Bürgerinnen und Bürger eingehen.“
Um die angespannte Entsorgungslage wieder in den Griff zu bekommen, fährt K&G aktuell Sonderschichten – dies auch an Samstagen.
Die Befürchtung, dass Abfuhren gänzlich entfallen, sind nicht gerechtfertigt. „Abfuhren, die nicht termingerecht durchgeführt sind, werden in jedem Fall nachgeholt, den Bürgerinnen und Bürgern gehen also in keinem Fall Tonnenleerungen verloren. Auch der Abfuhrplan behält weiterhin seine Gültigkeit.“
Sonderthema Abfuhr Gelbe Tonnen bzw. Entleerung Glascontainer
„Leider haben wir in diesen Fällen keine Durchgriffsmöglichkeiten, da für diesen Bereich die Kommunen oder auch Verbände (wie der MZV Biedenkopf) nicht Auftraggeber und somit auch kein Vertragspartner des Abfuhrunternehmens sind.“
„Für den Bereich Glas bzw. LVP (Gelbe Tonne, Gelber Sack) beauftragen die Dualen Systeme Deutschland ihre Vertragsnehmer selbst. Uns als kommunalem Entsorgungsträger bleiben daher lediglich die Möglichkeiten der Reklamation/Information an die Beteiligten.“
„Dies tun wir als MZV regelmäßig, haben aber keine Möglichkeit der Überwachung oder gar der Strafandrohung wie bei den Abfallarten Restmüll, Bio, Papier oder Sperrmüll. Hier können wir Nachfuhren nach mindestens 3 Tagen verlangen oder, wenn diese nicht erfolgen, auch Vertragsstrafen verhängen.“
Ihre Fragen zur Gelben Tonne bzw. zu Glascontainern bitten wir daher, direkt an das von den Dualen Systemen beauftragte Unternehmen Knettenbrech & Gurdulic zu richten: Tel. 0800/101 58 60, bzw. E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Aktuelle Abfuhrmeldungen des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf
Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf nutzt seit einiger Zeit eine Seite auf seiner Homepage, um Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Einschränkungen bzw. Verzögerungen bei den Abfuhren der Abfallfraktionen zu informieren.
Nach Kommunen aufgegliedert, kann hier schnell und direkt einsehen werden, ob eine Einschränkung vorliegt und ob es hierzu weiterführende Informationen gibt:
Weiterhin kann diese Internetseite auch über die Homepage der Stadt Neustadt (Hessen) in der Rubrik Rathaus & Politik > Abfallbeseitigung aufgerufen werden.
Baustelleninfo A 49: Verlängerung der Vollsperrung auf der L 3342
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen rund um die A 49 muss die Landstraße 3342 zwischen Mengsberg und Wiera weiterhin bis voraussichtlich 31.12.2023 voll gesperrt bleiben. Die Umleitung ist ausgeschildert und erfolgt über die B 454, die L 3155 sowie über die Ortsdurchfahrt Florshain. Für Anlieger ist die Durchfahrt bis zur Baustelle frei.
Kontakt: A 49 Autobahngesell- schaft mbH & Co. KG Sandra Nitzsche Erich-Rohde-Straße 30 34613 Schwalmstadt Tel. +49 6691 9661915 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wegen der grundhaften Erneuerung der Justus-Liebig-Straße habe ich die Vollsperrung der Justus-Liebig-Straße und Goethestraße bis zur Einmündung Marburger Straße bis zum 31.12.2023 verlängert.
Ich weise darauf hin, dass auch der Fußgängerverkehr in der Baustelle in dieser Zeit nicht möglich ist und die Straße deshalb auch für Fußgänger gesperrt ist. Der Fußweg von der Marburger Straße zur Justus-Liebig-Straße ist ebenfalls für den Fußgängerverkehr gesperrt.
Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO); Rassefeststellungsverfahren
In Hessen gilt eine Hunderasse als eigenständig anerkannte Rasse, wenn sie eine FCI- oder VDH-Anerkennung besitzt. Hunderassen, denen eine solche Anerkennung nicht zu Grunde liegt, sind grundsätzlich als Mischlingshunde zu bewerten. Bei Hunden, die eine Einkreuzung mit einem sogenannten „Listenhund“ vermuten lassen, ist daher die Rassezugehörigkeit festzustellen.
Dies gilt beispielsweise (nicht abschließend) für die beiden Rassen
„American Bully“ und
„Olde English Bulldogge“,
deren Population insgesamt landesweit zugenommen hat.
Bei diesen beiden Hunderassen handelt es sich um nicht anerkannte Hunderassen, sondern vielmehr um Hybridhunde, bei denen eine Rassefeststellung erfolgen muss. Eine Rassefeststellung muss auch deswegen erfolgen, um festzustellen, ob es sich bei diesen Hunden jeweils um eine Kreuzung handelt, aus dem ein Hunde-Vorfahre der in Hessen gelisteten Hunderassen erkennbar ist. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an.
Ich bitte alle Halterinnen und Halter von Hunden, die einem „Listenhund ähnlich sehen“ und deren Rassezugehörigkeit ungeklärt ist, sich kurzfristig mit meiner Behörde in Verbindung zu setzen, sofern dies nicht schon geschehen ist.
Meine Behörde ist zuständig für die Durchführung der Hessischen Hundeverordnung im Gebiet der Städte Kirchhain, Rauschenberg, Neustadt (Hessen) und der Gemeinde Wohratal. Das mit der Rassefeststellung verbundene Procedere wird grundsätzlich im persönlichen Gespräch erörtert – Beratungstermine werden individuell vereinbart.
Ansprechpartner: Herr Schneider, Tel. 06422 / 808-143, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
VDH = Verband für das Deutsche Hundewesen
FCI = Fédération Cynologique Internationale
Kirchhain, 28.03.2023
Der Bürgermeister der Stadt Kirchhain
für den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk Ostkreis
Beschwerden über zugeparkte Gehwege in der Kernstadt und den Stadtteilen geben Anlass, auf die dazu geltenden Verkehrsregeln hinzuweisen.
Fußgänger müssen aufgrund der auf den Gehwegen abgestellten Pkw auf die Fahrbahn ausweichen. Dies bedeutet ein höheres Unfallrisiko. Gerade unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, Mobilitätsbeeinträchtigte, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum vollendetem 10. Lebensjahr sogar mit dem Rad auf dem Gehweg fahren sollen, werden aufgrund der zugeparkten Gehwege gefährdet.
Laut Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf den Gehwegen grundsätzlich verboten. Es ist nur dort erlaubt, wo Verkehrszeichen dies ausdrücklich zulassen.
Wir bitten eindringlich, das Verbot einzuhalten und die Gehwege für die freizuhalten, für die sie bestimmt sind.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an die Stadtverwaltung Neustadt (Hessen), ( 06692/8913 oder 8917.
Mit der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2023 und die mittelfristige Finanzplanung 2023-2026 hat die Stadtverordnetenversammlung das nachfolgende kommunale Straßenbauprogramm für die kommenden Jahre vorgesehen:
Grundhafte Sanierung von Straßen, die in der Baulast der Kommune stehen
2023 Goethestraße/Karl-Braun-Straße/Justus-Liebig Straße, II. Bauabschnitt, Neustadt
Zum Engelhain/An den Schuleichen, Mengsberg
2024 Neue Straße/Querstrasse/ggf. Teilbereich Waldstraße, Momberg, Planung, Bau 2025
2026 Struthring, II. Teil, Neustadt, Planung, Bau 2027
Hierfür fallen wiederkehrende Straßenbauträge im jeweiligen Abrechnungsbezirk an.
Grundhafte Sanierung von Straßen, die in der Baulast Dritter stehen
2023 Bahnhofstr./Teilbereich Kasseler Str., Neustadt, voraussichtlich nur Planung, Bau 2024
Hierfür fallen wiederkehrende Straßenbeiträge im jeweiligen Abrechnungsgebiet im Hinblick auf die in der Baulast der Kommune stehenden Nebenanlagen an.
Fertigstellung von Erschließungsanlagen
2024 Carl-Bantzer-Weg und Talstraße, Neustadt, Planung, Bau 2025
2025 Sudetenstr. und Erfurter Straße, Neustadt, Planung, Bau 2026
Hierfür fallen Erschließungsbeiträge an. Diese betragen für die Anlieger 90 % der umlegungsfähigen Kosten. Im Jahr der Planung sind Anliegerversammlungen vorgesehen.
Vorherige Terminfestlegungen entfallen. Es handelt sich bei den zeitlichen Angaben um Planungen, die aufgrund Vorgaben Dritter usw. verschoben werden können.
Der Junker-Hansen-Turm steht Besuchern in den Monaten
März bis November 2023,
jeweils am 1. Sonntag,
in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr,
(erstmals am 05. März 2023)
ab 01.April 2023,
jeden Mittwoch,
in der Zeit von 14.00 – 16.00 Uhr
zur Besichtigung offen.
In dieser Zeit nehmen die Gästeführer der Stadt Neustadt (Hessen) die Aufsicht wahr und stehen gern für Fragen zur Verfügung. Sie können jedoch in dieser Zeit keine Führung durch den Junker-Hansen-Turm und die darin befindliche Dauerausstellung durchführen.
Eine solche Führung und/oder eine Führung durch die Innenstadt mit ihren anderen historischen Bauten kann entsprechend Ihren zeitlichen Wünschen während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung über die ( 06692/89-0 und 8913 gebucht werden.
Während der Öffnungszeiten des Turmes sind die Broschüren und Chroniken und der Katalog zur Dauerausstellung im Junker-Hansen-Turm erhältlich. Informations-, aber auch unterhaltende Lektüre über die Geschichte von Stadt und Region, ihre Sagen und Legenden sowie die Sehenswürdigkeiten.
Der Zugang zum Junker-Hansen-Turm ist auf 20 Besucher gleichzeitig beschränkt.
Fahrplanänderungen zum Fahrplanwechsel 11. Dezember 2022 im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Am 11. Dezember 2022 ist Fahrplanwechsel. Änderungen an den Fahrplänen oder bspw. Änderungen beim Linienweg oder die Inbetriebnahme neuer Haltestellen werden weitgehend zu diesem Termin realisiert.
Die elektronische Fahrplanauskunft über www.rmv.de oder über die App RMVgo hat bereits alle neuen Fahrplandaten. Achtung! Die alte RMV-App bitte löschen; sie wird nicht mehr aktualisiert! Wir empfehlen ausdrücklich, rechtzeitig vor Fahrtantritt eine persönliche Verbindungsauskunft online abzurufen.
Das Fahrplanbuch 2023 – auch in seiner digitalen PDF-Version – beinhaltet alle neuen Fahrpläne mit Ausnahme der derzeit gültigen Baustellenfahrpläne.
Mehr Informationen unter https://www.rmv.de/c/de/start/marburg-biedenkopf/fahrplanwechsel
Mit der nachstehenden Veröffentlichung eines Auszuges aus unserer Straßenreinigungssatzung bringen wir erneut die bei Schneefall oder bei Schnee- und Eisglätte zu erfüllenden Verpflichtungen in Erinnerung.
Winterdienst
10
Schneeräumung
(1)
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2)
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3)
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4)
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls soweit möglich und zumutbar aufzuhacken und abzulagern.
(5)
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkaufsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
- 2 -
- 2 -
(6)
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7)
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1)
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Anwendung.
(2)
Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden, § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4)
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5)
Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6)
Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisstellen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.