Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen innerhalb folgender Straßenzüge
Marktstraße, Bahnhofstraße, Marburger Straße, Hindenburgstraße von Bahnhofstraße bis Nellenburgstraße, Nellenburgstraße von Hindenburstraße bis Bismarckstraße und Bismarckstraße bis Stückergärten
aus Anlass des Frühlingsmarktes des Gewerbevereines am Sonntag, den 26. April 2020, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
- Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der 12. Kalenderwoche in Kraft.
- Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Neustadt (Hessen), Bürgerbüro, Ritterstraße 9, 35279 Neustadt (Hessen) eingesehen werden.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist der Frühlingsmarkt des Gewerbevereines am Sonntag, den 26. April 2020, in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr, in den Straßenzügen Marktstraße, Bahnhofstraße, Marburger Straße, Nellenburgstraße und Bismarckstaße. Im Mittelpunkt stehen die Gewerbeschau der regionalen Gewerbetreibenden, ein Frühschoppen, ein Unterhaltungsprogramm mit Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen der Feuerwehr und Präsentation der örtlichen Vereine, Speisen und Getränke sind an verschiedenen Abgabestellen erhältlich, für die Kinder werden eine Hüpfburg und ein Karussell bereitstehen.
Der Frühlingsmarkt des Gewerbevereines findet in diesem Jahr zum 28. Mal statt.
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr mit deutlichen Einschränkungen des Geltungsbereichs der Verfügung auf Teile des Stadtgebietes sowie Brancheneinschränkungen vorgesehen.
Besucher werden aus den benachbarten Kreisen erwartet. Ähnliche Veranstaltungen in den Vorjahren haben auch ohne Sonntagsöffnung zu einem erheblichen Besucherandrang geführt.
Dies führt zu folgender Besucherprognose, die aus Veranstaltungen ohne Sonntagsöffnung resultiert:
Erwartet werden am Veranstaltungstag bis zu 5.000 Personen aus der gesamten Region, wobei bei schlechtem Wetter eine erheblich nach unten abweichende Erwartungshaltung besteht, wie dies für eine Open-Air-Veranstaltung typisch ist.
Dies wird mit den Erfahrungen aus folgenden Veranstaltungen belegt:
- „Straßenmalerfestival“ in den Jahren 2010 bis 2019, Besucherzahl je ca. 5.000
- Veranstaltungen zum erfolgreichen Abschneiden des Wettbewerbs „Ab in die Mitte“ 2017 und 2018, Besucherzahl je ca. 5.000
- „Rotkäppchentag“ 2017 und 2018, Besucherzahl je ca. 6.000
- „Weltkindertag“ 2019, Besucherzahl ca. 6.000
Presseveröffentlichungen zur Belegung des erwarteten Publikumsinteresses befinden sich in der Festsetzungsakte.
Vorstehende Angaben zu den Besucherzahlen belegen, dass die Sonntagsöffnung keinesfalls im Vordergrund steht, sondern lediglich einen Annex zur Hauptveranstaltung darstellt.
Die Ladenöffnung bleibt auf den ausschließlichen Veranstaltungsbereich des Frühlingsmarktes beschränkt.
Der Frühlingsmarkt findet am Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt; die Ladenöffnung soll von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.
Im Verhältnis der Außenfläche des Frühlingsmarktes in der Größe von ca. 20.500 Quadratmetern beläuft sich die Verkaufsfläche der geöffneten Ladenlokale auf ca. 4.700 Quadratmeter.
Dies belegt, dass der Frühlingsmarkt einen für die Freigabe nach § 6 HLöG geeigneten Anlass darstellt. Die Veranstaltung betrifft am Sonntag ausschließlich den in dieser Verfügung genannten Bereich.
Besucher reisen mit dem ÖPNV über den Bahnhof Neustadt sowie mit PKW sternförmig an und parken insbesondere in der Ringstraße, auf dem Festplatz in der Lehmkaute sowie rund um den Bahnhof. Sämtliche Parkflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen. Insofern wurde bei der Festlegung des verkaufsoffenen Bereiches der Pflicht zur räumlichen Beschränkung der Ladenöffnung Rechnung getragen.
Im vorliegenden Fall war zusätzlich zu prüfen, ob eine inhaltliche Beschränkung auf einzelne Handelszweige zwingend geboten ist, weil eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten einer Beschränkung vorliegt.
Unverkennbar wird der Hauptbedarf der Besucherströme im Bereich Nahrungs- und Genussmittel sowie sonstige Lebensmittel/Getränke und Souvenirs zu dieser Veranstaltung im weiteren Sinne liegen. Dass Bedürfnisse nach anderen Produktgruppen völlig abwegig wären, ist jedoch nicht gegeben. Eine angemessene und begründbare Grenzziehung für eine Beschränkung ist im Gegenteil nicht im Ansatz erkennbar und muss daher unterbleiben.
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung mehr.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen) eingelegt werden.
Neustadt (Hessen), 9. März 2020
Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat
Thomas Groll
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung erfolgt aus formellen Gründen. Aufgrund der aktuellen Situation ist gegenwärtig nicht auszuschließen, dass die Veranstaltung abgesagt oder verschoben werden muss.