Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern
Nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz ist das Abbrennen oder Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) für Personen unter 18 Jahre verboten.
Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr dürfen diese am 31. Dezember und am 01. Januar abbrennen.
Generell verboten ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie seit dem 01. Oktober 2009 auch von Fachwerkhäusern.
Besondere Rücksichtnahme und Vorsicht ist auch in allen Wohnbereichen geboten.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Aus Gründen des Brandschutzes sollten Feuerwerkskörper in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen und Gebäuden nicht angezündet werden.
Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, aufklärend zu wirken, damit nicht Verletzungen oder Sachschäden den Jahreswechsel trüben.
Neustadt (Hessen), den 05. Dezember 2023
Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat
Thomas Groll
Bürgermeister